Placeholder image
Satzung als Download

Satzung des Bogensportclub BB Berlin e.V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der am 20.06.2011 gegründete Club führt den Namen Bogensportclub BB-Berlin und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“ eingetragen. Er ist Rechtsnachfolger der Abt. Bogenschießen der SG BB-Berlin e.V.
2. Der Club ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband Berlin und in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Clubs und Gemeinnützigkeit
1. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts -steuerbegünstigte Zwecke- in der Abgabenordnung durch Ausübung des Sports und der Wohlfahrt.
Für seine Mitglieder sowie allen am Bogensport und der Vielfalt seiner Übungen zur körperlichen Ertüchtigung interessierten Menschen wird der Satzungszweck insbesondere verwirklicht durch:
· Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in der Sportart Bogenschießen;
· Förderung des Kinder-/ Jugend-/ Erwachsenen-/ Behinderten-/ Breiten-/ Wettkampf- / Gesundheits- /Senioren- /Familien- /Reha- /Flüchtlings- und Leistungssports;
· Regelmäßige Durchführung von Trainings und Wettkämpfen für Mitglieder;
· Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebs;
· Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebs;
· Teilnahme an spezifischen und übergreifenden Sport- und Clubveranstaltungen;
· Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;
· Aus- und Weiterbildung sowie Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern;
· Anstreben von Kooperationen zu Sport- und Spielgemeinschaften;
· Erstellen von inklusiven Sportangeboten für Menschen mit Behinderung/en;
· Planen und Durchführen von Veranstaltungen und Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens im Sinne der Wohlfahrt;
· Förderung von barrierefreien Einrichtungen und Zugängen zu sportlichen Ange¬boten und Veranstaltungen;
· Bereitstellung, Pflege und Instandhaltung von Bogensportmaterialien und -zubehör;
· Nutzung und Auslastung von überlassenen oder gemieteten Gebäuden und Plätzen sowie Einrichtungen, Geräten und Zubehör und sonstigen Aus-stattungen zu Sport- und Veranstaltungszwecken.
2. Der Club ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel, die dem Club zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Organe des Clubs (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus bzw. können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Clubämter im Rahmen von haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Clubtätigkeit trifft das erweiterte Präsidium. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und Bedingungen.

§ 3 Gleichbehandlung, Neutralität und Verurteilung von Gewalt
1. Der Club räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein. Er vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.
2. Er verurteilt jegliche Form von körperlicher, seelischer oder sexualisierter Gewalt, Insbesondere ist jede Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung, geschlechtlicher Identität oder körperlicher Geschlechtsmerkmale untersagt. Der Club stellt sich zur Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen vor jeder Art von Gewalt zu initiieren.

§ 4 Mitgliedschaft
Der Club besteht aus:
a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
c) Ehrenmitgliedern

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Dem Club kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Clubsatzung, zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet das erweiterte Präsidium. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Die Aufnahme in den Club ist von einer, per Unterschriftsleistung, im Aufnahme¬antrag bereits abzugebenden rechtsverbindlichen Erklärung zur Teilnahme am Bankeinzugsverfahren für zu entrichtende Mitgliedsbeiträge und der Anerkennung der Datenschutzregeln des Clubs abhängig. Änderungen der Bankverbindung sind dem Club unverzüglich mitzuteilen.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Löschung des Clubs aus dem Vereinsregister
5. Der Austritt muss dem erweiterten Präsidium gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate jeweils zum Jahresende. Zur Einhaltung der Frist muss das Kündigungsschreiben bis spätestens 31.10. des Jahres, in dem die Kündigung erfolgt, beim Präsidium formgerecht eingegangen sein. Bei späterem Eingang endet die Mitgliedschaft zum nächstmöglichen Zeitpunkt (31.12. des Folge¬jahres)
6. Die Beitragspflicht gilt grundsätzlich bis zum Ende der Mitgliedschaft. Über Ausnahmen entscheidet das erweiterte Präsidium.
7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Clubs. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 6 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Clubzwecks, an den Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Clubs sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3. Aufnahmegebühren und Beiträge werden vom erweiterten Präsidium in der Beitrags-ordnung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 15.01. des laufenden Jahres fällig. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Clubzwecks von der Mitgliederversammlung beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Clubs, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann, erhoben werden. Sie dürfen höchstens einmal pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines einfachen Jahresmitgliedsbeitrags erhoben werden.
4. Die Mitglieder sind zur Leistung von Arbeitsstunden für den Club bzw. zur Zahlung eines ersatzweisen Geldbetrages verpflichtet. Die Anzahl der zu leistenden Arbeits-stunden und die Höhe des ersatzweisen Geldbetrages beschließt das erweiterte Präsidium.
5. Das erweiterte Präsidium kann auf begründeten Antrag geschuldete Geldbeträge dieser Bestimmung stunden, ermäßigen oder erlassen.

§ 7 Maßregelung
1. Gegen Mitglieder – ausgenommen Ehrenmitglieder – können vom Präsidium im Sinne des § 26 BGB Maßregelungen beschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
b) wegen Zahlungsrückstands des Jahresbeitrags über einen Zeitraum von sechs Monaten trotz Mahnung
c) wegen clubschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen Interessen des Clubs oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen
e) wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Verbot von Gewalt (§ 3 Nr. 2)
2. Maßregelungen sind:
a) Verweis
b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Clubs
c) Ausschluss aus dem Club
d) Streichung von der Mitgliederliste
3. In den Fällen 7.1 a, c, d, e ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Hierzu ist das Mitglied zu der Verhandlung des erweiterten Präsidiums über die Maßregelung, unter Beachtung einer Frist von mindestens 20 Tagen vor dem Termin, nachweislich schriftlich einzuladen. Das erweiterte Präsidium trifft, nach Anhörung des Mitglieds, in der Sache eine Entscheidung, die dem Mitglied per einem Einwurf/Einschreiben zuzusenden ist. Macht das Mitglied von seinem Recht auf Anhörung keinen Gebrauch, ergeht gleichfalls eine zuzustellende Entscheidung durch das erweiterte Präsidium.
4. Das Mitglied kann gegen die Entscheidung des erweiterten Präsidiums, innerhalb von 2 Wochen ab Erhalt, zur Postadresse des Clubs, an das erweiterte Präsidium, Widerspruch einlegen für den Fall, dass es erheblich entlastende Tatsachen zum Sach¬verhalt erst nachträglich erfahren hat und/oder Fehler bei der Anhörung zu seinen Gunsten geltend machen will. Das Mitglied hat in diesem Fall einen dem ent¬sprechenden Widerspruch ausführlich schriftlich zu begründen. Hiernach entscheidet das erweiterte Präsidium über das Stattfinden oder die Ablehnung eines weiteren Anhörungstermins. Bei Stattfinden eines erneuten Termins, auch wenn das Mitglied hierzu nicht erscheint, erhält das Mitglied, innerhalb eines Monats, per Einschreiben, eine endgültig bindende Entscheidung. Ein abgelehnter Widerspruch führt nach Zugang zur Rechtskraft der ersten Entscheidung. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung von Entscheidungen des erweiterten Präsidiums bleibt unberührt.
5. Im Falle von 7.1 b) erfolgt eine Streichung von der Mitgliederliste ohne vorherige Anhörung des Mitglieds.

§ 8 Organe
Die Organe des Clubs sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) das Präsidium im Sinne des § 26 BGB
c) erweitertes Präsidium (Satzung § 11)
d) die Jugendsprecher (m/w/d)
e) die Kassenprüfer (m/w/d)

§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Clubs ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitglieder-versammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Präsidiums
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Präsidiums
d) Wahl der Kassenprüfer (m/w/d)
e) Bestätigung der Jugendsprecher (m/w/d)
f) Festsetzung von Umlagen sowie deren Fälligkeit
g) Satzungsänderungen (Ausnahme - § 11 Nr. 4 Satz 3)
h) Beschlussfassung über Anträge
) Auflösung des Clubs
2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal alle drei Jahre statt. Sie ist als Präsenzveranstaltung durchzuführen. Für Abstimmungen, außer den Wahlen des Präsi-diums, darf das Umlaufverfahren angewendet werden. Das Umlaufverfahren gilt auch für das erweiterte Präsidium, sowie für andere Cluborgane.
3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den/die Präsidenten/in oder seinen/ihren Stellvertreter/in mittels schriftlicher Einladung. Dem Nachweis der frist-und formgerechten Einladung genügt deren Versendung an die dem Club vom jeweiligen Mitglied zuletzt bekannt gegebenen Kontaktdaten für schriftliche Zustellungen (Wohn¬oder E-Mailadresse). Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mit der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens 10 v.H. der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird. Die Wahlen können im Block durchgeführt werden. Auf Antrag von 20 v.H. der stimmberechtigten Anwesenden muss einzeln abgestimmt werden.
7. Anträge können gestellt werden:
a) von jedem stimmberechtigten Mitglied (§ 4 a)
b) vom erweiterten Präsidium (§ 11)
c) von Jugendsprechern (m/w/d)
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Präsidium einberufen werden, wenn das Clubinteresse es erfordert, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
9. Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim erweiterten Präsidium eingegangen sein. Sollte die Einladungsfrist nur zwei Wochen betragen, ist die Frist der Antragstellung an das Präsidium auf eine Woche vor der Sitzung verkürzt. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
10.1 Solange ausnahmsweise vorübergehend bundes- oder landesrechtliche Bestim-mungen zur Versammlungsfreiheit Vorschriften des BGB zum Vereinsrecht entgegen-stehen (z.B. bei: Pandemie), ist das erweiterte Präsidium dem entsprechend, in zeit-weiliger Abweichung von den §§ 9 Nr. 2 Satz 2 u. Nr. 8, bei Vorliegen sämtlicher nach-folgend genannter Gründe (Gesundheitsschutz und Machbarkeit) nicht zur Durchführung von alternativen ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen verpflichtet:
· Unverhältnismäßiger Aufwand für die Einrichtung und Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung aufgrund der Mitgliederstruktur (große Mitgliederanzahl, viele Mitglieder in fortgeschrittenem Alter, Mitglieder mit Behinderung/en)
· Nicht bekannt sein von essentiellen, unaufschiebbaren Problemen der Mitglieder, die nicht auch in einem Umlaufverfahren geregelt werden können
· Die Mitglieder werden durch das erweiterte Präsidium ausreichend und laufend informiert.
Mitglieder des erweiterten Präsidiums verbleiben, bis zur Neuwahl, unverändert in ihrem Ehrenamt. (§ 11 Nr. 5 Satz 2)
10.2 Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Club gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
10.3 Entsprechend gelten wesentliche Inhalte aus o.g. Pkt. 10.1 und 10.2 (Pandemiezeit) gleichfalls für die Ehrenamtsarbeit aller weiteren Cluborgane. (Sitzungs- und Beschlussmanagement)
11. Klagen auf Feststellung von Nichtigkeit oder die Anfechtung von Beschlüssen des Clubs und seiner Organe wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzungs-bestimmungen können nur binnen einer Frist von einem Monat ab Beschlussfassung gerichtlich geltend gemacht werden.

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet und ihren fälligen Mitgliedsbeitrag des laufenden Jahres geleistet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Clubs.
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 11 Das erweiterte Präsidium
1. Das erweiterte Präsidium besteht aus:
a) dem/der Präsidenten/in
b) drei stellvertretenden Präsidenten/innen
c) den Beisitzern (m/w/d)
d) den Jugendsprechern (m/w/d)
2. Die Jugendsprecher werden durch die jugendlichen Mitglieder (§ 4 b) gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
3. Das erweiterte Präsidium führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/in bzw. bei dessen/deren Abwesenheit sein/ihr Stell-vertreter/in.
Das erweiterte Präsidium ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Clubs und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Es ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen und kann verbindliche Ordnungen erlassen.
4. Präsidium in Sinne des § 26 BGB sind:
a) der/die Präsident/in
b) seine/ihre drei stellvertretenden Präsidenten/innen
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Club durch zwei der vorstehend genannten Präsidiumsmitglieder gemeinsam vertreten. Die Vertretungsbefugnis umfasst das Beschließen von Satzungsänderungen aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung. Die jeweils gültige Version der Satzung ist auf der Homepage des Clubs eingestellt.
5. Die Mitglieder des erweiterten Präsidiums werden für jeweils drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Präsidiums vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Präsidiumsmitglied. Kann diese Mitgliederversammlung nicht zeitnah stattfinden, ist das Präsidium im Sinn des § 26 des BGB berechtigt, diese Präsidiumsposition vorübergehend kommissarisch zu besetzen.
6. Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten oder einen durch ihn Beauf-tragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Präsidiumssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Präsidenten bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

§ 12 Aufwendungsersatz
Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Clubs haben einen Anspruch auf Aufwendungs-ersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Club entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Die Erstattung setzt die vorherige Auftragserteilung durch das erweiterte Präsidium voraus und erfolgt nur in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist. Sie kann nur im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Clubs erfolgen.

§ 13 Ehrenmitglieder
Das erweiterte Präsidium kann Personen, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit. Wenn Gründe es erfordern, kann ein Ehrenmitglied abberufen werden.

§ 14 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Präsidium oder einem Ausschuss angehören dürfen. Sie bleiben im Amt bis neue Kassenprüfer gewählt werden. Scheidet ein Kassenprüfer vor Ablauf der Amts¬zeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit einen neuen Kassenprüfer. Kann diese Mitgliederversammlung nicht zeitnah stattfinden, ist das Präsidium im Sinne des § 26 BGB berechtigt, diese Kassenprüfer vorübergehend kommissarisch zu besetzen.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse/ Konten des Clubs einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem erweiterten Präsidium jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen, bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die Entlastung der Präsidenten und des übrigen erweiterten Präsidiums.

§ 15 Auflösung
1. Über die Auflösung des Clubs entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitglieder¬versammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
2. Liquidatoren sind der Präsident und einer seiner drei Stellvertreter. Die Mitglieder-versammlung ist berechtigt, zwei andere Clubmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Clubs, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Bogensportförderverein BB e.V. zu, der es ausschließ-lich und unmittelbar zur Förderung des Sports zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten Die Satzung vom 20.06.2011 wurde am 09.08.2011 von der Mitgliederversammlung beschlossen und geändert durch Beschlüsse in den Mitgliederversammlungen am 20.05.2014 und 13.10.2018. Die Satzung im vorgenannten Wortlaut ist in der Mitglieder-versammlung am 30.10.2021 beschlossen worden. Sie tritt in Kraft nach der Eintragung in das Vereinsregister Berlin.


Placeholder imagePlaceholder imagePlaceholder imagePlaceholder imagePlaceholder imagePlaceholder image